Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen worden und führt nach Eintragung den Zusatz "e.V."
Er ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes in Karlsruhe. Soweit es sich um Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzungen und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzung und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband, den Deutschen Fußballverband zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.
Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen, sowie einen in jeder Hinsicht guten Leumund besitzt.
Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muß in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven und passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf das der Vollendung des 18. Lebensjahr folgende Spieljahr.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und des Sportes besondere hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.
Die Entscheidung erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Fall erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst am Ende des laufenden Geschäftsjahres. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluß bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz melrrmaliger Aufforderung seinen
Zahlungen nicht nachkommt;
b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung
sowie wegen grob unsportlichen Betragens;
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das
Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb einer Woche gegen die Entscheidung Einspruch bei dem Ehrenrat des Vereins einlegen. Der Ehrenrat besteht aus dem Gesamtvorstand und dem Ehrenpräsidenten. Dessen Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Dem Mitglied bleibt sodann der sportliche Rechtsweg entsprechend der gültigen Satzung des Badischen Fußballverbandes und der ordentliche Rechtsweg offen. Eine Anrufüng der Mitgliederversammlung ist unzulässig.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstucke, Sportausrüstung und Gelder etc., die sich in seinem Besitz finden, sind sofort zurückzugeben.
Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluß aus dem Verein in Frage kommt.
Die Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder sind in § 14 unter der Jugendordnung separat aufgeführt.
Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet.
Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand schlichtet.
Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in derselben Sportart einem anderen Sportverein als aktives Mitglied anzugehören.
Für Angehörige von Betriebs- oder Firmensportgemeinschaften gelten die vom Badischen Fußballverband erlassenen besonderen Bestimmungen.
Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Gesamtvorstand unter
Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Ausgaben des Vereins
bestehen aus:
Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten
ist die Genehmigung der Mitgliederversanunlung einzuholen.
Der Gesamtvorstand kann ergänzt werden durch:
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1.Vorsitzende und die
drei Stellvertreter. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, oder ist es dauernd verhindert, so kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung bzw. Jugendjahreshauptversammlung einen Stellvertreter wählen. Eine Amtsenthebung ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluß aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig, aber hinsichtlich des engeren Vorstandes (juristischer Vorstand nach §26 BGB) möglichst zu vermeiden.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes; er beruft den Vorstand, sooft die Lage der Geschäfte es erfordert. oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
Einem Stellvertreter des 1.Vorsitzenden obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversarnrnlung ein Protokoll aufzunehmen und insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Protokollanten und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Finanzleiter verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seinige alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.
Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anders Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird vom Gesamtvorstand
festgesetzt. Die Wahlen hierzu nimmt die Mitgliederversammlung vor.
Der Ehrenrat besteht aus dem Gesamtvorstand und dem Ehrenpräsidenten und hat den Zweck, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der Jugendhauptversammlung sind:
Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden Auf Antrag 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von sechs Wochen mit einer Ladungspflicht von einer Woche stattfinden. Zur Einberufüng genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - beschlussfähig.
Sie wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der
Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist.
Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter
auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt
die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Der Jugendleiter, der volljährig und Mitglied des Vereins sein
muß, vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen
und zeichnet sich verantwortlich für die Verwaltung der Jugendkasse.
Er ist Vorsitzender des Jugendausschusses und stinimberechtigtes Mitglied
im Vorstand des Vereins.
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendjahreshaupwersammlung auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.
In den Jugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
Der Jugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufliessenden Mittel. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.
Dem Vereinsvorstand gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig.
Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Jedes ordentliche Mitglied ist stirmmberechtigt.Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt mündlich, auf Verlangen eines Mitgliedes jedoch namentlich auf Wunsch eines Drittels der erschienenen Mitglieder geheim. Bei Wahlen ist wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung
sind:
Eine Änderung der Satzungsänderung muß in der Tagesordnung
bekanntgemacht sein und kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
Die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf etfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens 1/10 aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgte.
Der Wahlausschuss bereitet die Neuwahlen vor und ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen verantwortlich. Der vom Wahlausschuß aus seinen Reihen gewählte Leiter hat der Versammlung die Entlastung des alten Vorstandes und die Neuwahlen durchzuführen.
Heidelberg, Mai 2001